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Das Informationsportal für Stadt und Landkreis Erding
Der Landkreis Erding hat am heutigen Donnerstag, 10.12., eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab 11.12. 0:00 Uhr in Kraft tritt.
Darin geregelt sind folgende Punkte:
Wie schon in der letzten Allgemeinverfügung wird festgelegt, dass der Besuch von vollstationären Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beschränkt wird auf eine Person, jeden zweiten Tag, für maximal 30 Minuten. Damit weichen die Besuchsregelungen im Landkreis von der Regelung in der aktuell gültigen BayIfSMV ab. Einzig der Besuch minderjähriger Bewohner und Patienten sowie volljähriger Bewohner in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist auch beiden Elternteilen oder Sorgeberechtigten gemeinsam gestattet, soweit hierfür eine feste Besuchszeit besteht und diese in einem gemeinsamen Hausstand leben.
Die Besucher müssen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen sowie sich entweder vor Einlass in die jeweilige Einrichtung mit einem Corona-Antigen-Schnelltest testen lassen oder aber einen negativen Coronatest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ist die Einrichtung akut betroffen von Corona-Infektionen, besteht grundsätzlich ein generelles Besuchsverbot.
Die Werkstätten für behinderte Menschen sowie Förderstätten im Landkreis Erding bleiben geschlossen. Einzig eine Notbetreuung im Sinne des Rahmenhygieneplans-Corona ist möglich, diese muss gewährleistet werden.
Neu in der Allgemeinverfügung sind insbesondere die weitergehende Maskenpflicht sowie die detaillierte Regelung zum Alkoholkonsumverbot an öffentlichen Orten.
In der 10. BayIfSMV ist festgelegt, dass auf zentralen Begegnungsflächen Maskenpflicht sowie ein Verbot des Konsums von Alkohol herrscht. Diese zentralen Begegnungsflächen werden im Landkreis Erding für Teile der Großen Kreisstadt Erding, der Stadt Dorfen, der Gemeinde Taufkirchen (Vils), der Marktgemeinde Wartenberg, der Marktgemeinde Isen sowie der Gemeinde Moosinning festgelegt.
In den beigefügten Lageplänen, die auch Bestandteil der Allgemeinverfügung sind, sind die entsprechenden Teile gekennzeichnet.
Darüber hinaus werden an den entsprechenden Orten Schilder aufgestellt, die auf den Beginn des jeweiligen Bereichs hinweisen, in dem Maskenpflicht sowie Alkoholkonsumverbot herrscht. Innerhalb dieser Bereiche, für die ein Alkoholkonsumverbot angeordnet ist, wird zudem die Abgabe von offenen alkoholischen Getränken zur Mitnahme ganztägig untersagt.
Diese Pflichten erstrecken sich auf den gesamten öffentlich zugänglichen Raum, also einschließlich der Gehsteige bis zu den Gebäudewänden, und gelten für Fußgänger, Fahrradfahrer und Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen (sogenannte E-Scooter), aber nicht für Personen, die sich in einem Auto befinden.
Die weitergehende Maskenpflicht gilt in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr, das Verbot des Konsums von Alkohol gilt ganztägig.
Seit nunmehr zehn Jahren arbeiten das Klinikum Landkreis Erding und das renommierte Kinderkrankenhaus St. Marien Landshut eng zusammen, um die geburtshilfliche Betreuung in Erding durch kinderärztliche Expertise optimal abzusichern.
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