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Das Informationsportal für Stadt und Landkreis Erding
Der Landkreis Erding hat am heutigen Montag, 21.12.2020, zwei neue Allgemeinverfügungen erlassen, die ab 22.12.2020 0:00 Uhr in Kraft treten.
Zwar ist der 7-Tage-Inzidenzwert, den das RKI für den Landkreis Erding ausgibt, erfreulicherweise gesunken. Dennoch sind die Neuinfektionen – wie heute mit 98 – nach wie vor hoch. Auch die Situation auf Intensivstation im Klinikum Landkreis Erding ist immer noch angespannt.
Um kein zusätzliches Risiko einzugehen, hat die Führungsgruppe Katastrophenschutz daher in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern beschlossen, zusätzliche Regelungen erlassen.
Dabei werden Versammlungen und Gottesdienste unter freiem Himmel aufgrund des Infektionsschutzes weiter beschränkt; in Bezug auf Silvester wird, um die Krankenhäuser nicht noch weiter zu belasten, der Gebrauch von Feuerwerkskörpern verboten.
Damit ist beispielsweise die Maskenpflicht auf den zentralen Plätzen der Großen Kreisstadt Erding, der Stadt Dorfen, der Gemeinde Taufkirchen (Vils), der Marktgemeinde Wartenberg, der Marktgemeinde Isen sowie der Gemeinde Moosinning sowie die Einschränkungen hinsichtlich der Besuche in Pflegeeinrichtungen weiterhin in Kraft.
In der anderen Allgemeinverfügung sind folgende Punkte geregelt:
Versammlungen (i.S.d. Art. 8 GG)
Begrenzung Höchstteilnehmerzahl unter freiem Himmel: 25 Personen
Begrenzung Höchstteilnehmerzahl in geschlossenen Räumen: 10 Personen
Einhaltung Mindestabstand von 2 Metern
Verbot von Durchführung sich bewegender Versammlungen
Maximale Dauer: 60 Minuten
Maskenpflicht und Verbot sämtlicher Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich wäre (wie z.B. Essen, Trinken, Rauchen etc.); dies gilt nicht für die in der 11. BayIfSMV vorgesehenen Ausnahmen.
Ausnahme: Versammlungen, die nach dem Parteiengesetz notwendig sind
Gottesdienste/Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind erlaubt.
Folgende Regeln gelten:
Unter freiem Himmel:
Begrenzung Höchstteilnehmerzahl: 100 Personen
In Gebäuden:
Zulässige Höchstteilnehmerzahl. bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
Unter freiem Himmel und in Gebäuden gleichermaßen:
Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
Für die Besucher gilt Maskenpflicht.
Gemeindegesang ist untersagt.
Es besteht ein Infektionsschutzkonzept
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.
Anmeldepflicht, falls zu erwarten ist, dass die Besucherzahlen zu einer Auslastung der Kapazitäten führen
Gebrauch von Feuerwerkskörpern
Mitnahme und Gebrauch von Feuerwerkskörpern ist im Landkreis Erding komplett, auch auf Privatflächen, verboten
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