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27.09.2017 - Erding

Stellungnahme des Landratsamt Erding zum Vorwurf der Amtswillkür

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Dieses Regionalportal ist neutral und unabhängig. Wir veröffentlichen Pressemitteilungen aller Parteien und Organisationen mit regionalem Bezug. Der Inhalt dieser Nachricht spiegelt nicht die Meinung des eigenen Redaktionsteams wider.
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Fotos: Redaktion - Peter Utz, Martin Bayerstorfer & Joel Hollaender

Bei dem gestrigen Pressetermin im Landratsamt Erding wurde über die Genehmigungspraxis der Ausländerbehörde bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen gesprochen. Aufgrund diverser Presseartikel hat das Landratsamt Erding gestern dazu Stellung genommen.

Die Teilnehmer dieses Termins waren Martin Bayerstorfer (Landrat des Landkreises Erding), Peter Utz (Großhandelskaufmann Dipl.-Ing. (FH) für physikalische Chemie und Umwelttechnologie), Joel Hollaender (Abteilungsleiter im Landratsamt für Sicherheit und Ordnung), Claudia Fiebrandt-Kirmeyer (Pressesprecherin) und zu guter Letzt Norbert Ludwig & Andreas Eibl (Mitarbeiter, zuständig für Einbürgerungen).

„Grundsätzlich hat der Asylantrag nichts mit einer Arbeitserlaubnis zu tun. Jeder Antrag wird angenommen und überprüft.“, so Hollaender.

Anerkennungsgründe

• Migrant benötigt Schutz, aufgrund des Krieges in seinem Heimatsland
• Der Flüchtling ist Asylberechtigt (Pass vorhanden)
• Abschiebehindernis wie eine Erkrankung oder Schwangerschaft

Afghanische Staatsangehörige haben oftmals keinen Pass und müssen erst einen beantragen. Dazu benötigen sie jedoch eine beglaubigte Tazkira (Ersatz für eine Geburtsurkunde und Identitätsnachweis). Ohne diese Tazkira können sie in Deutschland keinen Pass beantragen.


Es kann zwischen zwei Verfahren für die Gewährung von Arbeits- und Ausbildungserlaubnis unterschieden werden: Asylverfahren & legale Arbeitsmigration

Asylverfahren

Zuerst wird die Asylberechtigung durch das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) geprüft, da prinzipiell ein Beschäftigungsverbot besteht. Hat der Migrant eine gute Bleibeperspektive, kann eine Ausnahme während des Asylverfahrens erteilt werden.

Legale Arbeitsmigration

Dies wird angedacht, wenn es in Deutschland vorrangig ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Heimatland muss ein Visum dazu beantragt werden. Asylbewerber, die abgelehnt worden sind und bisher freiwillig ausgereist sind, kamen legal nach Deutschland zurück.


Warum folgt eine Ablehnung der Flüchtlinge?

Es darf keine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung folgen, wenn der Flüchtling..

• ein oder mehrere vorsätzliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle
Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt wurde.
• zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
• zu 50 Tagessätzen verurteilt wurde (ab 91 Tagessätzen ist man in Deutschland vorbestraft).


Laut der BAMF-Statistik liegt eine Anerkennungsquote von 44% vor. Für Nigerianer beträgt diese nur bei 12-15%. Die Migranten aus Russland werden oftmals nicht anerkannt, da keine Gründe für einen Asylantrag bestehen. Sie müssen mindestens einen Wohnsitz und eine Arbeitsstelle vorzeigen können.

3+2 Regelung

Diese Regelung besagt, dass ein Flüchtling, der in Deutschland eine Ausbildung angefangen hat und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, aber der Asylantrag abgelehnt worden ist, trotzdem noch seine Ausbildung abschließen und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung ausüben kann.
Liegen jedoch erhebliche Straftaten vor, dürfen die Antragsteller aus ihrer derzeitigen Ausbildung rausgezogen und in ihr Heimatsland zurückgeschickt werden.


„Das Einwanderungsgesetz sollte anders reguliert werden. Außerdem müssen die Außengrenzen mehr kontrolliert werden.“, so Bayerstorfer.
Claudia Fiebrandt-Kirmeyer, Peter Utz, Martin Bayerstorfer & Joel Hollaender
Martin Bayerstorfer, Joel Hollaender & Norbert Ludwig


Quelle: Redaktion

alle Informationen zum Thema:

Migration




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