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22.11.2016 - Erding

Information zur Aufstallungspflicht für Geflügel

Bild: Archiv - Gabriele Rottenkolber

Auf Grund von § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i.V.m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), des § 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203)

erlässt das Landratsamt Erding folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1.
Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung im Gebiet des Landkreises Erding halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet.

2.
Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

3.
Tierhalter mit weniger als 100 Stück Geflügel im Landkreis haben im Bestandsregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie ab einer Tierzahl von 10 Tieren über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Be-stand und Werktag zu führen.

4.
Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Verhaltensmaßregeln:

a) Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder –matten).

b) Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.

c) Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

d) Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

e) Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

f) Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu des-infizieren.

g) Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.


4.
Alle Geflügelhalter im Landkreis Erding, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamtes Erding anzuzeigen.


5.
Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nr. 1 genannten Gebiet verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind mit Zustimmung des Veterinäramtes Erding bis auf weiteres lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen in geschlossenen Räumen innerhalb ihres Gemeindegebietes.


6.
Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 5 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.


7.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gemacht.


B e g r ü n d u n g

I.
Im Rahmen des aktuellen Geflügelpestgeschehens bei Wildvögeln in Bayern wurden bislang aufgrund der Risikobewertung an den Fundstellen positiver Wildvögel lokal begrenzte Aufstallungsgebote entlang der betroffen Gewässer erlassen. Die aktuellen Befunde lassen befürchten, dass es sich in Bayern nicht nur um ein lokal begrenztes Geschehen an den größeren südbayerischen Seen handelt. Aus diesem Grund erachten wir folgende Maßnahmen für erforderlich:

Es wurden u.a. im Landkreis Lindau (Bodensee), im Bodenseekreis und im Gebiet Friedrichshafen verendete Wasservögel mit dem Verdacht auf H5N8 aufgefunden.
Am 09.11.2016 hat das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt.

Es ist deshalb im Zuge des risikoorientierten Vorgehens die strikte Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der Einschleppung von Geflügelpest in Hausgeflügelbestände notwendig. Aus diesem Grund wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Eil-Verordnung über besonderer Schutzmaßnahmen in kleinen Geflügelhaltungen erlassen und veröffentlicht, die am 21.11.2016 in Kraft tritt.

II.
Das Landratsamt Erding ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung örtlich und sachlich zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts, GVBl 2012, S. 56) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG).


Zu Nr. 1 des Tenors:
Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr.1. des Tenors erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324).

Gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (GBGl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564); ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

In dieser Risikobewertung sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten, zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Geflügelpest-Verordnung ist der Verdacht oder der Ausbruch auf Geflügelpest in einem Kreis oder anliegenden Kreis in die Risikobewertung mit einzubeziehen.

Die demgemäß vorzunehmende Risikobewertung hat aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest in Bayern ergeben, dass in dem in Nr. 1 genannten Gebiet die Aufstallung des Geflügels präventiv zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. In dem ge-nannten Gutachten des Friedrich-Löffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konse-quenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosi-cherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert aufzustallen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jeder Form zu minimieren und wenn möglich, zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weit-aus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in Kontakt zu geraten. Die Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer In-fektion von Hausgeflügel mit HPAI H5N8 zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist.

Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.


Zu Nr. 2 des Tenors:
Die in Nr. 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot oder Sekreten des Nasen-Rachenraumes und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu- Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung.

Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 2 genannten Aufstallungsarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.

Zu Nr. 3 des Tenors:
Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontrakt mit Kot, Sekreten oder anderweitig viruskontaminierten Materialen wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltung in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden.

Die Anordnung der unter Nr. 3 Buchst. a) bis c) genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot des Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich.

Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 3 Buchst. D) – f) erfolgt in Er-gänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpest-Verordnung, die generell für Geflügelhaltungen ab 1.000 Stück Geflügel gelten. Die Anordnung der Maßnahme beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis, bei Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel weiter-gehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind.

Da aufgrund der Gefährdungslage die Gefahr eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Geflügelhaltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich, diese Maßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen an-zuordnen.

Zu Nr. 4 des Tenors:
Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i.V.m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraus-sichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes - bezogen auf die jeweilige Tierart – mitzuteilen.

Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 5 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis, bei Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig.

Zu Nr. 5 des Tenors:
Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen erlassen. Die gemäß Nr. 5 des Tenors angeordnete Einschränkung von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Tiere empfänglicher Arten nur in geschlossenen Räumen verkauft oder zur Schau gestellt werden dürfen, ist erforderlich, um einen möglichen Kontakt mit infizierten Wildvögeln und damit ein gegebenenfalls bestehendes Infektionsrisiko zu verhindern.

Zu Nr. 6 des Tenors:
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn. 1 bis 5 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage.

Zu Nr. 7. des Tenors:
Nach Art. 41 Abs.3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt bei einem schriftlichen Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben.

Die Klage kann auch elektronisch in einer für den Schriftformersatz zu-gelassenen Form nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. Die Klageerhebung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diese Verfügung in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in den betroffenen Rechtsgebieten ab-geschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen.
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Quelle: Landratsamt Erding

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