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25.10.2023 - Erding

Herbstzeit ist Erntezeit! Das Amtsgericht Erding informiert

Bild: Archiv - rm

In den Parks, am Wegesrand und im Wald locken im Herbst die bunten ,reifen Früchte.


Doch darf man diese einfach ernten? Ist Obstpflücken auf öffentlichen Wegen überhaupt erlaubt? Und wann ist es Diebstahl oder Mundraub? Sicher ist: Wer an fremden Bäumen erntet, sollte einiges beachten, um nicht ungewollt Ärger zu bekommen.

Zunächst gilt zu bedenken, dass es in Deutschland fast keine Grundstücke ohne Eigentümer gibt. Auch öffentliche Flächen, deren Eigentümer nicht für jedermann sofort offensichtlich sind, gehören in der Regel jemandem. Das muss nicht immer eine Privatperson sein, sondern Eigentümer kann auch eine Kommune, der Landkreis, der Freistaat, der Bund, Vereine, Stiftungen oder die Kirche sein.

Einen Grundsatz für die Eigentumsverhältnisse an Erzeugnissen und Bestandteilen nach der Trennung („Ernte“) enthält der § 953des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Dieser folgt dem römischrechtlichen sog Kontinuitätsprinzip, demzufolge die Früchte oder Bestandteile einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer der Muttersache gehören.

Dieser erwirbt kraft Gesetzes Eigentum unabhängig davon, ob er von der Trennung wusste oder an den Erzeugnissen Besitz erlangt. So ist z. B auch dann, wenn Diebe seinen Apfelbaum unbemerkt aberntet, der Eigentümer des Apfelbaums Eigentümer der entwendeten Äpfel.

Im Bereich von Wohnsiedlungen oder landwirtschaftlichen Flächen ist die Lage damit eindeutig. Hier ist der Besitzer des Grundstücks gleichzeitig auch immer derjenige, dem die Obstbäume und die Ernte gehören. Im Fall von Obst-Plantagen, Nachbargärten oder Wochenend-Grundstücken gilt also: Hier darf grundsätzlich niemand, ohne zu fragen, einfach die Bäume und Sträucher abernten.

Anders sieht es in der freien Natur aus

So darf jeder (nach § 39 Abs. 3 BNatSchG) grundsätzlich „wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“.

Das hierdurch begründete Entnahme- und Aneignungsrecht betrifft aber lediglich wild lebende Pflanzen oder ihre Teile, während landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich angebaute Pflanzen hiervon nicht erfasst sind.
Die Entnahme darf aber nur an Stellen erfolgen, die keinem Betretungsverbot unterliegen. Solche Betretungsverbote können sich aus dem Bundeswaldgesetz (§ 14 Abs. 2 BWaldG) und den Waldgesetzen der Länder sowie aus sonstigen landesrechtlichen Vorschriften (zB Wegegebote in Naturschutzgebieten) ergeben.
Im Interesse der Schonung der Bestände der betroffenen Pflanzenarten hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Zertreten der Vegetation, Abreißen von Ästen zur Entnahme einzelner Zweige sind nicht erlaubt Im Übrigen ist nur die Entnahme geringer Mengen zum persönlichen Gebrauch gestattet.

Wie viel das genau ist, ist gesetzlich nicht konkret fixiert, geht es der Vorschrift doch nur darum, dem Einzelnen die Möglichkeit zu eröffnen, einen Wildblumenstrauß oder einzelne Zweige als Schmuck für die eigene Wohnung, einen Korb frischer Pilze oder Früchte als Mahlzeit oder eine Hand voll Kräuter im üblichen Umfang zu gewinnen. Die Entnahme größerer Mengen, die typischerweise nicht mehr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein können, ist nicht gestattet.

Neben der Entnahme erlaubt ist ( § 39 Abs. 3 BNatSchG) zugleich auch die Aneignung der von ihr erfassten Pflanzen oder Pflanzenteile. Auf diesem Wege begründet die Vorschrift ein Aneignungsrecht mit der Wirkung des Eigentumsübergangs.

Die Eigentümer der Grundflächen, auf denen die Pflanzen bzw. Pflanzenteile gewonnen werden, haben dies entschädigungslos zu dulden. Insoweit erweist sich die Vorschrift als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG), die aber – zumal nur geringe Mengen in pfleglicher Weise entnommen werden dürfen – lediglich die sozialen Bindungen des Eigentums aktualisiert.

Obst aus Nachbars Garten! Was ist bei den Früchten des Nachbarn zu beachten?

Der § 910 BGB gewährt dem Grundstückseigentümer im Hinblick auf über die Grundstücksgrenze hinwegwachsende Wurzeln oder Zweige ein Selbsthilferecht.

Beseitigt der Nachbar nach Fristsetzung diese Störung nicht, so darf der Eigentümer des Grundstückes grundsätzlich den Überhang abschneiden und sich mitsamt den an den Zweigen hängenden Früchten aneignen

Nach dem § 911 BGB schließlich gelten Früchte von Bäumen oder Sträuchern eines Nachbargrundstücks als Früchte des Grundstücks, auf welches sie fallen („Überfall“).

Aufgrund dieser Fiktion wird der Eigentümer des Nachbargrundstücks (nach §§ 953, 911 BGB) Eigentümer der „an sich“ fremden Früchte. Voraussetzung ist eine natürliche Ursache des Überfalls (Schwerkraft, Wind, Tier).
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden, die wegen des Betretens des Nachbargrundstücks zum Aufsammeln der Früchte entstehen könnten.

Wird das unberechtigte Sammeln und Abernten von Früchten von der Polizei verfolgt?

„Kommt darauf an“ wie Juristen so gerne sagen. So sind nach dem sogenannten Legalitätsprinzip sowohl die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für diese vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO).

Sollte damit das Abernten oder Einsammeln der Früchte rechtswidrig gewesen sein, ist die Polizei verpflichtet tätig zu werden und Ermittlungen einzuleiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es den Straftatbestand des Mundraubs nicht mehr gibt, so dass grundsätzlich wegen Diebstahls ( § 242 StGB) ermittelt werden wird. Sollten der Wert der unberechtigt entwendeten Früchte nur „geringwertig“ sein ( § 248 a StGB) ist grundsätzlich ein Strafantrag des Berechtigten erforderlich.

Wird dieser nicht gestellt, müsste die Staatsanwaltschaft das sogenannte „öffentliche Interesse“ für eine Strafverfolgung ausdrücklich feststellen. Dies ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände von der Strafverfolgungsbehörde zu prüfen.

Quelle: Amtsgericht Erding

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