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13.09.2020 - Erding

Amtsgericht Erding - Urteil des Monats zu einer nicht nachgewiesenen Flugverspätung

Bild: Archiv - rm

Der Fluggast, der eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung fordert, trägt die Beweislast dafür, dass sein Flug eine Verspätung von mindestens 3 Stunden hatte.

Der aus Nürnberg stammende Kläger begehrte mit seiner Klage zum Amtsgericht Erding von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung in Höhe von 300 € wegen einer Flugverspätung.

Der Kläger war am 1.3.2019 von Montego Bay/Jamaika nach München geflogen, wo er planmäßig um 8:20 Uhr Ortszeit eintreffen hätte sollen. Das Flugzeug landete dort jedoch erst um 11:13 Uhr und erreichte um 11:18 Uhr seine Parkposition.

Der Kläger trug vor, er habe erst um 11:21 Uhr die Möglichkeit gehabt das Flugzeug zu verlassen, da frühestens zu diesem Zeitpunkt die Anschnallzeichen erloschen seien. Erst ab da sei es ihm daher erlaubt gewesen, aufzustehen. Damit habe die Flugverspätung mehr als 3 Stunden betragen.

Die beklagte Fluggesellschaft wandte hingegen ein, die Flugzeugtüren seien bereits um 11:19 Uhr geöffnet worden.
Das Gericht wies die Klage aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme vollumfänglich ab. Diese führte nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers.

Der Kläger – so das Gericht – sei grundsätzlich beweispflichtig für den Umstand einer relevanten Verspätung, die bei einem Flug über eine Distanz von über 3.500 km gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ab 3 Stunden anzunehmen sei. Dabei dürfe aber nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem es dem Anspruchsteller konkret möglich gewesen sei, das Flugzeug zu verlassen, sondern darauf, ab wann die Flugzeugtüren geöffnet waren. Von da an unterliege ein Passagier nicht mehr den durch den zwingenden Aufenthalt im Flugzeug bedingten Einschränkungen.

Ein vom Kläger als Zeuge benannter Fluggast konnte indes lediglich bekunden, dass er selbst noch um 11:21 Uhr im Flugzeug auf seinem Platz gesessen habe, während der Gang voll mit Menschen gewesen sei, die sich nicht bewegt hätten. Der Leiter des Kontrollzentrums zitierte aus der handschriftlichen Flugdokumentation, dass die Flugzeugtüren um 11:19 Uhr geöffnet wurden. Aus seiner Erfahrung berichtete er, dass Passagieren üblicherweise sofort danach der Ausstieg gestattet werde.

Bei dieser Beweislage hielt das Gericht den Nachweis der Richtigkeit der Behauptung des Klägers nicht für erbracht und wies die Klage ab.

Auch die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zum Landgericht Landshut führte zu keinem Erfolg der Klage. Die Richter waren einstimmig der Auffassung, dass das Amtsgericht die Beweise zur Frage des Zeitpunktes, zu dem es den Passagieren möglich war, das Flugzeug zu verlassen, zutreffend gewürdigt habe und wiesen die Berufung zurück.

Das Urteil des Amtsgerichts ist daher rechtskräftig.

Amtsgericht Erding, Urteil vom 17.04.2020; Az.4 C 2410/19

Quelle: Amtsgericht Erding

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