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11.09.2024 - Erding

Amtsgericht Erding - Ärger statt Strand - Fliegen und seine Nebenwirkungen

Bild: Archiv - rm

Die Sommerferien sind zu Ende. Doch nicht alle Urlauber kommen erholt zurück.


Da wartet man Wochen oder gar Monate auf den wohlverdienten Urlaub in der Ferne, um sich am Flughafen in der längsten Schlange wiederzufinden. Verspätungen, Flugausfälle, verlorene Koffer - damit haben Flugreisende immer wieder zu kämpfen.

Schiefgehen kann leider immer etwas. In den meisten Fällen greift dann die EU-Fluggastrechteverordnung um zumindest einen finanziellen Ausgleich für den Ärger zu erhalten.

Diese gilt für alle von einem in der EU gelegenen Flughafen abgehenden Flüge unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Für Flüge von einem Drittstaat zu einem Flughafen in der EU gilt sie nur, wenn sie von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden.

Sie sieht unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen vor:
250 Euro bis 600 Euro sind als Entschädigung drin, wenn der Flug deutlich verspätet ist (ab drei Stunden), ganz ausfällt oder überbucht ist und man deswegen nicht mitfliegen kann.
Wie hoch die mögliche Entschädigung genau ist, hängt von der Flugstrecke ab und davon, wie lange die Verspätung war. Bei längerem Aufenthalt am Flughafen bzw. am Reiseziel müssen sich die Fluggesellschaften unentgeltlich um das Wohl ihrer Kunden kümmern.
Voraussetzung ist immer: Der Flug muss in der EU starten oder ein Sitz der Airline muss in der EU liegen.

Aber: Wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, und alles Zumutbare getan wurde, um die Verspätung zu vermeiden, gibt es grundsätzlich keine Entschädigung.

Am Amtsgericht Erding, das für Reisen über den Münchner Flughafen zuständig ist, gingen letztes Jahr fast 11.000 und bis Ende Juni diesen Jahres 6293 neue Entschädigungsklagen ein.

Hintergrund sind wohl die hohen Passagierzahlen am internationalen Drehkreuz in München. Am zweitgrößten deutschen Flughafen stiegen diese im vergangenen Jahr auf 37 Millionen Fluggäste.

Diese Verfahren weisen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf:
So treten auf Klägerseite in der Regel Rechtsdienstleister auf, die die Fälle über online-Formulare generieren und unter dem Einsatz künstlicher Intelligenz standardisierte Klageschriften einreichen.

Da viele Zeugen im Ausland ansässig sind, muss oftmals die Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg durchgeführt werden. Dies ist mit einem erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden. Häufig werden auch mehrere Einzelpositionen eingeklagt, beispielsweise Ausgleichszahlung, Verpflegungskosten, erhöhte Parkkosten, Hotelkosten und/oder Ersatzkäufe wegen Kofferverspätung. Diese Liste ließe sich so fortführen.

Einige Fälle und Problematiken sollen vorgestellt werden, wenngleich zu berücksichtigen, dass jeder Fall individuell zu beurteilen ist:
Was sind Außergewöhnliche Umstände, die ggf. die Fluggesellschaften von ihrer Entschädigungspflicht befreien? Dies sind Vorkommnisse, „die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind“, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte.

Treten solche außergewöhnliche Umstände auf oder zeichnet sich hinreichend konkret ab, dass solche Umstände demnächst auftreten werden, muss das Luftverkehrsunternehmen gleichwohl versuchen, gravierende Beeinträchtigungen des Flugplans nach Möglichkeit zu vermeiden. Es kann daher in dieser Situation etwa gehalten sein, verfügbare Flugzeuge Dritter zu chartern, um die vorgesehenen Flüge ohne wesentliche Verzögerungen durchführen zu können.

Ungünstige Wetterbedingungen begründen nur dann einen außergewöhnlichen Umstand, wenn sie in besonders stark ausgeprägter Form und regelmäßig nicht zu erwartendem Ausmaß auftreten und so drastisch sind, dass der Start oder die Landung (bei vernünftiger Prognose) nicht möglich erscheint.

„unruly passenger“an Board der Maschine können einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

So fiel ein Passagier durch pöbelndes und provokantes Verhalten auf. Da der Gast auch im weiteren Verlauf des Fluges sein Verhalten nicht änderte, musste er für den Alkoholausschank gesperrt werden. Daraufhin erschien der Gast in der vorderen Galley (Boardküche), stupste den Purser gegen die Brust und beschwerte sich lautstark. Obwohl dem Passagier infolgedessen ein sogenanntes Unruly-Passenger-Formblatt ausgehändigt wurde, setzte dieser sein störendes Verhalten fort, so dass die Crew letztlich die Entscheidung traf, nach Punta Cana zurückzukehren, um den Passagier den lokalen Sicherheitsbehörden zu übergeben.

Das Verhalten des unruly passengers an Board des streitgegenständlichen Fluges stellte nach Auffassung des Gerichts einen außergewöhnlichen Umstand dar, so dass die übrigen („ruhigen“) Passagiere keine Entschädigung erhielten

Slotverschiebungen

Inwieweit Maßnahmen der Flugsicherung außergewöhnliche Umstände darstellen, muss immer anhand des Einzelfalls geprüft werden. So kommt zwar eine Entlastung wegen „neuer Slotzuteilung“ nicht in Betracht, wenn einem Flug wegen vom Luftfahrtunternehmen zu vertretende Ursachen (z.B. erheblicher Verzögerung bei der Abfertigung) der zugeteilte Abflugslot wieder entzogen wird. Von einem außergewöhnlichen Umstand ist aber dann auszugehen, wenn das pünktlich gestartete Flugzeug wegen starker Belastung des Luftraums oder der Flughafeneinrichtungen am Ankunftsflughafen zunächst keine Landeerlaubnis erhält und der Fluggast deswegen seinen Anschlussflug verpasst.

Luftfahrtunternehmen sind aber auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Erbringung von Betreuungsleistungen verpflichtet.

Als Betreuungsleistungen, die unentgeltlich und unaufgefordert anzubieten sind, gelten: Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel), sowie die Möglichkeit der unentgeltlichen Kommunikation.

Häufig müssen sich die Fluggäste aber selbst helfen und sich auf eigene Kosten verpflegen, eine Hotelunterkunft suchen und alle erwähnten Betreuungsleistungen vorfinanzieren und/oder eine Alternativbeförderung organisieren.
Ein Fluggast kann aber nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der jeweiligen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen.

So hat zum Beispiel das AG Hannover entschieden, dass nur die Kosten für nicht-alkoholische Erfrischungsgetränke erstattet werden müssen. Am Amtsgericht Erding hingegen wird zum überwiegenden Teil die Meinung vertreten, dass Bier kein Luxusgut sei und – anders als branntweinhaltige Getränke – auch nicht in erster Linie als Rausch- oder Genussmittel zu bewerten ist und daher unter die Erfrischungsgetränke falle, soweit „das Ausmaß des Konsums keinen Missbrauch erkennen lasse“.

Quelle: Amtsgericht Erding

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