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Verhandlung um die Echtheit von Identitätsdokumenten
Bild: Archiv - Tim Erhart
Am heutigen Freitag wurde einem 23-Jährigen der Prozess gemacht, da das Landratsamt Erding die Echtheit einiger seiner Dokumente bezweifelte und dem jungen Mann somit vorläufig die Arbeitserlaubnis verweigerte.
Konkret warf die Staatsanwaltschaft dem Wahl-Hohenpoldinger aus Afghanistan folgenden Sachverhalt vor: Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im April 2018 versuchte er, beim Erdinger Landratsamt eine Arbeitserlaubnis zu erwirken und legte die hierfür notwendigen Dokumente vor.
Doch gerade bei der Tazkira, ein Identitätsdokument mit persönlichen und familienbezogenen Daten, zweifelten die örtlichen Behörden die Echtheit an. Denn üblicherweise gibt es neben einer Unterschrift und (in diesem Fall konkret unleserlichem) Stempel keine weiteren Sicherheitsmerkmale.
Die Behörde um Landrat Martin Bayerstorfer übergab den Fall der Staatsanwaltschaft, die aufgrund von Urkundenfälschung, strafbar gemäß § 267 (1) StGB, Anklage erhob.
Im Zeugenstand benötigte der Afghane einen Dolmetscher, um sich gegenüber Richterin Wawerla und Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen zu äußern. Die Tazkira sei durch den Vater beantragt worden und definitiv echt. Andernfalls hätte er mit jenem Dokument auch keinen afghanischen Reisepass beim Generalkonsulat in München beatragen können, den er nun als Beweisstück vorlag.
Weitere Schriftstücke, die seine Unschuld bzw. die Echtheit des Dokuments belegen würden, legte er dem Gericht in Form von Fotos auf seinem Smartphone vor.
Prozess als Ergebnis eines Missverständnisses
Auslöser für die Zweifel seitens des Landratsamts war wohl sein unterschiedliches Geburtsdatum. Sein Pass nannte den 09.03.1996 als Lebensbeginn, während die Tazkira den 01.01.1996 führte. Begründet wurde dies durch Dolmetscher und Angeklagten mit der unterschiedlichen Zeitrechnung in Afghanistan.
In deutschen Polizeilaboren wurde die Echtheit der Dokumente zwar angezweifelt, jedoch besaßen diese Erkenntnisse keinen Wert, da es kaum Vergleichsmaterial hierfür gibt.
Das Urteil war schnell gefunden
Schnell war man sich im Gericht einig, das Verfahren auf Grundlage von §153 (2) StGB wegen Geringfügigkeit einzustellen. Die angefallenen Kosten hat die Staatskasse zu tragen.
Immerhin ist der Angeklagte nun um die Erkenntnis reicher, vor Gericht seine Kopfbedeckung abzunehmen.
Am Freitagmittag gegen 11:50 Uhr kollidierte eine Fahrzeugführerin aus dem Landkreis Erding mit ihrem BMW aus noch ungeklärter Ursache zunächst mit einem Gartenzaun und fuhr anschließend geradeaus über einen Kreisverkehr.
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