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Der Deutsche Bundestag hat den sogenannten "Bau-Turbo" beschlossen.
Damit soll der Bau von Wohnungen beschleunigt werden.
Grundlage hierfür ist eine Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB). Seit 30. Oktober 2025 kann in großem Maße von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden, wenn dadurch neuer Wohnraum geschaffen werden kann.
Damit einhergehende benötigte soziale und kulturelle Einrichtungen, wie beispielsweise Kitas, können ebenfalls auf dieser Grundlage zugelassen werden. Das heißt: weniger bürokratische Hürden, kürzere Verfahren und mehr Planungssicherheit für alle, die bauen oder in Wohnungen investieren möchten.
Die wichtigsten Neuerungen dieses Gesetzes sind:
Neueinführung des § 246 e) BauGB: Erlaubt befristet (Regelung ist bis 31.12.2030 anwendbar) ein Abweichen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Danach können u.a. auf Grundstücken im Außenbereich, die im räumlichen Zusammenhang mit Siedlungsflächen stehen, Wohngebäude neu errichtet werden oder bestehende Gebäude um Wohnbereiche erweitert, geändert oder erneuert werden oder bestehende Gebäude zu Wohngebäuden umgenutzt werden, soweit dies unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Wo bisher die zeitraubende und kostenintensive Aufstellung eines Bebauungsplanes oder einer städtebaulichen Satzung (z.B. Einbeziehungssatzung) notwendig war, kann dies nunmehr mittels Einzelbaugenehmigungen zügig umgesetzt werden.
Anpassung des § 31 Abs. 3 BauGB: § 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mehr Wohnbebauung auch über die Vorgaben des Plans hinaus. Vormals betroffene Grundzüge der Planung können einem Wohnbauvorhaben somit nicht mehr entgegengehalten werden. So kann beispielsweise in ganzen Straßenzügen durch Aufstockung, Anbauten oder Bauen in der zweiten Reihe neuer Wohnraum geschaffen werden (ohne dass es hierfür einer Änderung des Bebauungsplanes bedarf).
Anpassung des § 34 Abs. 3 b) BauGB: § 34 Abs. 3 b) BauGB ermöglicht im unbeplanten Innenbereich nun über die bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus auch die Neuerrichtung von Wohngebäuden dort, wo sie sich nicht in den Bebauungszusammenhang einfügen.
Zustimmung der Gemeinden gemäß § 36 a) BauGB: O.g. Vorschriften sind nur mit Zustimmung der Gemeinden zulässig. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Wohnbauvorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Gemeinde kann ihre Zustimmung auch unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte Anforderungen einzuhalten. Hierfür wird der Gemeinde eine Frist von drei Monaten eingeräumt.
Ein Bauherr muss die Anwendung der Vorschriften des Bau-Turbos nicht gesondert beantragen, sondern die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft von Amts wegen, ob der Bau-Turbo Anwendung findet und teilt dies den Gemeinden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit.
Verteidigungsminister Boris Pistorius hat heute am 2. Februar 2026 im Beisein des bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder das neue Innovationszentrum der Bundeswehr (InnoZBw) am Standort Erding feierlich eröffnet.
Der Pflegekrisendienst im Landkreis Erding erfährt zum 1. Februar 2026 eine bedeutende Weiterentwicklung und steht fortan flächendeckend allen 26 Städten, Märkten und Gemeinden zur Verfügung.