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03.05.2023 - Landkreis Erding

Anfrage der Kreistagsfraktion die GRÜNEN Firma Wurzer betreffend

Bild: Archiv - Landratsamt Erding

Ihre Anfrage vom 19.4.2023 zur Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung „Schmutzige Geschäfte“ vom 7.4.2023, „Kommunen prüfen
Kooperation mit Firma Wurzer“ vom 12.4.2023 und im Erdinger Anzeiger „Bewährungs- und Geldstrafe für Wurzer“ sowie „Unternehmen zu lax kontrolliert?“ vom 19.4.2023

Sehr geehrte Frau Kreisrätin Stieglmeier,

auf Ihre Anfrage vom 19.04.2023 nehme ich Bezug. Herr Landrat Bayerstorfer hat mich gebeten Ihnen zu antworten.

Eingangs möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass die kommunale Abfallwirtschaft als Landkreisbehörde wichtige Aufgaben im Dienste der Bürger leistet, die Kontrollen und Überwachung aber durch den staatlichen Teil des LRA Er-
ding erfolgen. Und damit die Zuständigkeit grundsätzlich bei der unteren Staatsbehörde liegt.

Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

1. In welchem Umfang ist die Firma Wurzer für den Landkreis Erding tätig?

Zwischen Landkreis Erding und Wurzer laufen aktuell folgende Entsorgungsverträge: Verwertung von Biomüll
Sammlung und Verwertung von Grüngut
Sammlung und Verwertung von Sperrmüll, behandelten und unbehandelten Holzabfällen
Sammlung und Sortierung von Folien und Hartkunststoffabfällen, die nicht dem VerpackG unterliegen
Zerkleinerung holziger Gartenabfälle an den Anfallstellen

2. Wusste das LRA Erding von der Verurteilung vom November 2022?

a) wenn ja, warum wurde der Kreistag nicht informiert?
Der Landkreis Erding (kommunale Abfallwirtschaft) wurde erst durch die Berichterstattung in der SZ vom 07.04.2023 über den Strafbefehl informiert.
Nach Bekanntwerden wurden die Kreisrätinnen und Kreisräte in der nächstmöglichen Ausschusssitzung (AKNSUV am 17.04.2023) sofort über das Bekanntwerden als auch Sachstand, soweit durch die Medien bekannt, sowie
Maßnahmen von Seiten des Landkreises informiert.
Seitens der Wurzer Unternehmensgruppe wurde zwischenzeitlich eine Einordnung und Stellungnahme zu den Veröffentlichungen in der Presse verfasst und der Landkreis Erding somit auch von offizieller Seite informiert. Im
Ermittlungsverfahren und anschließenden Rechtsprozess gegen Wolfgang Wurzer war die kommunale Abfallwirtschaft des Landkreises Erding zu keinem Zeitpunkt involviert.
Der Umweltbehörde (Immissionsschutz, Abfallrecht und Naturschutz) war eine Verurteilung im November 2022 nicht bekannt. Eine Unterrichtung durch die Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens erfolgte
in keiner Weise. Auch hier erfuhr die Umweltbehörde von der Verurteilung erst aus der Presse.
3. Laut Zeitungsbericht interessierte die Staatsanwaltschaft Landshut einige Unterlagen des LRA Erding zur Firma Wurzer.
Wusste das LRA, warum die Staatsanwaltschaft daran interessiert ist?
Das Landeskriminalamt hat sämtliche Unterlagen über die Fa. Wurzer mitgenommen. An welchen Unterlagen die Staatsanwaltschaft Landshut besonders interessiert war und warum, entzieht sich der Kenntnis.
4. Zwischen 2018 und 2022 wurde das Firmengelände Wurzer von unserem Umweltamt 15 Mal kontrolliert. Waren dies routinemäßige Kontrollen oder erfolgten sie aufgrund von Anzeigen/Beschwerden?
a) Wenn aufgrund von Anzeigen/Beschwerden: Welche Verstöße wurden angezeigt?
Die Fa. Wurzer Umwelt GmbH betreibt auf dem Betriebsgelände sechs nachdem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen. In den vergangenen fünf Jahren (2018-2022) wurden dabei insgesamt 15 turnusmäßige Vor-Ort-Begehungen seitens des Umweltamtes (Regierung von Oberbayern) durchgeführt. Der Überwachungsturnus beträgt, abhängig von der Risikoeinstufung der jeweiligen Anlage, zwischen 1 und 3 Jahren und
ergibt sich aus § 52 Abs. 3 BImSchG. Bei der Überwachungspflicht, die sich aus § 52 BImSchG ergibt, handelt es sich um eine staatliche Aufgabe. Diese, sowie der vorgegebene Turnus, wurde durch ein Schreiben des Bayerischen
Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 24.10.2012 konkretisiert.
5. Laut Zeitungsbericht wurde die Firma im Vorfeld über die Kontrolle unterrichtet.
a) Hält das LRA Erding dieses Vorgehen für eine wirkungsvolle Kontrolle mit der Aussicht, bei Verstößen tatsächlich etwas zu finden?
Es ist gängige Praxis, die vorgeschriebenen koordinierten Überwachungen (mit verschiedenen Fachstellen) anzukündigen, damit vor Ort Ansprechpartner anwesend sind und die entsprechenden Unterlagen vorgehalten und ggf. eingesehen werden können (Schreiben des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.09.2015).
Bei einer Beschwerde würde die Kontrolle anlassbezogen und unangekündigt erfolgen. Diese lagen jedoch im maßgeblichen Zeitraum nicht vor.
b) Wie lange vorher wurde die Firma über die Kontrolle informiert?
Es gibt keinen festen Zeitraum. Die Termine werden manchmal kurzfristig,
manchmal längerfristig je nach Terminlage der teilnehmenden Personen festgelegt.
c) Laut Zeitungsbericht erklärt das LRA Erding, dass die vorherige Unterrichtung gängige Praxis sei. Wird diese Praxis in allen Abteilungen so gehandelt?
Die Durchführung von Kontrollen durch die Abteilungen des LRA Erding als Staatsbehörde dienen dazu, gesetzliche Bestimmungen vor Ort zu überprüfen. Dies erfolgt zum Beispiel durch das Umweltamt, der Lebensmittelüberwachung, dem Bauamt oder dem Veterinärwesen. (beispielhafte Aufzählung). Diese Kontrollen durch die Behörden dienen aber nicht nur dazu, die Betriebe zu überwachen, sondern im Sinne eines präventiven Verbraucherschutzes auch aufklärend und beratend tätig zu sein.
Für Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärüberwachung gibt es europäische Regelungen (VO (EU) 2017/625).
Danach muss die Ankündigung von Kontrollen auf enge Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Eine Ankündigung von amtlichen Kontrollen in diesem Bereich kommt nur dann in Frage, wenn der Kontrollzweck durch eine Ankündigung nicht gefährdet wird. Beispielsweise Kontrollen im Rahmen von Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren und Kontrollen zur Aufhebung einer belastenden Verwaltungsmaßnahme können angekündigt werden, weil der
Kontrollzweck in diesen Fällen durch Ankündigung nicht gefährdet wird.
Auch die Heimbegehungen durch das Gesundheitsamt (zusammen mit der Heimaufsicht) erfolgen in der Regel ohne Vorankündigungen. Dies gilt auch für Kontrollen von Corona-Teststellen, Tatoo-Studios etc..
Rechtsnorm für eine Baukontrolle ist Art. 77 Bayerische Bauordnung
(BayBO): "Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen." In Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO heißt es überdies: "Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten."

Eine gesetzliche Regelung, ob Baukontrollen mit oder ohne Ankündigung stattfinden, gibt es nicht. Dies ist immer auch abhängig vom jeweiligen Einzelfall, der u.a. auch darin begründet sein kann, wie schnell man reagieren
muss. Steht z.B. die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben im Raum, wird eine Kontrolle ohne vorherige Ankündigung stattfinden, um nicht unnötig Zeit zu verlieren. Andererseits macht eine vorherige Ankündigung z.B. dann Sinn, wenn der Baukontrolleur die Anwesenheit von Bauherrn, Sachverständigen oder anderer am Bau Beteiligter benötigt, z.B. bei gesetzlich verpflichtenden wiederkehrenden Kontrollen von Versammlungsstätten oder der Abnahme von fliegenden Bauten.
Dies auch vor dem Hintergrund, da hier der Bauherr im Rahmen der Kontrolle dann diverse Unterlagen vorlegen muss (z.B. gültige Ausführungsgenehmigung oder Prüfprotokolle von abgenommenen sicherheitstechnischen Anlagen) und somit im Ergebnis die Info zwingend benötigt, wann eine Kontrolle stattfindet. Auch bei unübersichtlichen Gebäudekomplexen, die einer Kontrolle bedürfen, kann es Sinn machen, dass der Baukontrolleur sich hier vorher ankündigt, um "alle Winkel" sicher zusammen mit denjenigen, die die Orts- und Gebäudekenntnis besitzen, begehen zu können.

Im vorliegenden Bereich (das staatliche Umweltamt) wurden durch Schreiben des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.09.2015 die zuständigen Überwachungsbehörden dazu angehalten, zu den Regelüberwachungen alle betroffenen Fachstellen einzuladen und soweit möglich eine koordinierte Überwachung durchzuführen. Die Einhaltung der jeweils von diesen Fachstellen vorgegebenen Auflagen überprüfen diesen dann in eigener Zuständigkeit.
d) Weicht das LRA bei besonders schweren Anschuldigungen von dieser Praxis ab? Und wer entscheidet darüber?
Bei einer Beschwerde oder besonders schweren Anschuldigungen würden die Kontrollen (siehe Antwort zu a und c) umgehend und unangekündigt erfolgen.
7. Was unternimmt das LRA nun nach Veröffentlichung der Berichte?
Maßnahmen der kommunalen Abfallwirtschaft:
Der Strafbefehl betrifft keinen laufenden Vertrag zwischen Landkreis Erding und Fa. Wurzer.
Nach rechtlicher Beratung durch ein externes Vergabeanwaltsbüro wird die Firma Wurzer zur Stellungnahme und Aufklärung der Sache aufgefordert und dabei geprüft, ob fakultative Ausschlussgründe – vor allem für künftige Vergaben – nach § 124 GWB vorliegen.

Nach rechtlicher Beurteilung liegen aktuell keine Gründe vor, um die bestehenden Verträge zwischen Landkreis Erding und Wurzer außerordentlich kündigen zu können.
Bei Vergaben von europaweiten Ausschreibungen werden aufgrund der vergaberechtlichen Vorschriften immer auch Auszüge aus dem Wettbewerbsregister sowie Führungszeugnisse der anbietenden Firmen und Verantwortlichen vor Auftragsvergabe angefordert und geprüft. Sollten hier keine Ausschlussgründe für eine Vergabe vorliegen,
ist auch weiterhin eine Einbeziehung der Firma Wurzer bei Vergabeausschreibungen angezeigt, da diese von uns nicht ausgeschlossen werden können (§§ 122 ff. GWB).
Maßnahmen der Umweltbehörde:
Im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Anlagen wird mitgeteilt, dass diese nach wie vor regelmäßig und sorgfältig kontrolliert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Fuchs-Weber
Stellvertretung im Amt


Anfrage

Bündnis 90/Die Grünen, Kreistagsfraktion, Helga Stieglmeier, stellv. Fraktionsvorsitzende

Sehr geehrter Herr Landrat,

nach den Berichten in der Süddeutschen Zeitung „Schmutzige Geschäfte“ vom 7.4.2023, „Kommunen prüfen Kooperation mit Firma Wurzer“ vom 12.4.2023 und im Erdinger Anzeiger „Bewährungs- und Geldstrafe für Wurzer“ sowie „Unternehmen zu lax kontrolliert?“ vom 19.4.2023 stellt die Kreistagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN folgende Anfrage:

1. In welchem Umfang ist die Firma Wurzer für den Landkreis Erding tätig?
2. Wusste das LRA Erding von der Verurteilung vom November 2022?
a) wenn ja, warum wurde der Kreistag nicht informiert?
3. Laut Zeitungsbericht interessierte die Staatsanwaltschaft Landshut einige Unterlagen des LRA Erding zur Firma Wurzer. Wusste das LRA, warum die Staatsanwaltschaft daran interessiert ist?
4. Zwischen 2018 und 2022 wurde das Firmengelände Wurzer von unserem Umweltamt 15 Mal kontrolliert. Waren dies routinemäßige Kontrollen oder erfolgten sie aufgrund von Anzeigen/Beschwerden?
a) Wenn aufgrund von Anzeigen/Beschwerden: Welche Verstöße wurden angezeigt?
5. Laut Zeitungsbericht wurde die Firma im Vorfeld über die Kontrolle unterrichtet.
a) Hält das LRA Erding dieses Vorgehen für eine wirkungsvolle Kontrolle mit der Aussicht, bei Verstößen tatsächlich etwas zu finden?
b) Wie lange vorher wurde die Firma über die Kontrolle informiert?
c) Laut Zeitungsbericht erklärt das LRA Erding, dass die vorherige Unterrichtung gängige Praxis sei. Wird diese Praxis in allen Abteilungen so gehandelt?
d) Weicht das LRA bei besonders schweren Anschuldigungen von dieser Praxis ab? Und wer entscheidet darüber?
7. Was unternimmt das LRA nun nach Veröffentlichung der Berichte?

Quelle: Landratsamt Erding

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