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04.12.2020 - Landkreis Erding

Allgemeinverfügung des Landkreises Erding

Bild: Archiv - Landratsamt Erding

Die heute erlassene Allgemeinverfügung des Landkreises hat vor allem die zuletzt stark gestiegenen Fallzahlen in Seniorenzentren und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Blick.


Zwar hat der Inzidenzwert heute nicht die 300 überstiegen, dennoch sind die Maßnahmen wichtig, um den hohen Infektionszahlen zu begegnen.

So müssen ab dem morgigen Samstag die Besuchsrechte für die Angehörigen leider eingeschränkt werden, um den Eintrag des Virus in die Einrichtungen zu minimieren und auch die BesucherInnen bestmöglich zu schützen.

Erlaubt ist ein Besuch von einer festen Person, jeden zweiten Tag für maximal 30 Minuten. Der Besuch minderjähriger Bewohner und Patienten sowie volljähriger Bewohner in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist auch beiden Elternteilen oder Sorgeberechtigten gemeinsam gestattet, soweit hierfür eine feste Besuchszeit besteht und diese in einem gemeinsamen Hausstand leben.

Vor Einlass in die jeweilige Einrichtung hat der jeweilige Besucher einen Antigen-Schnelltest vornehmen zu lassen. Nur bei einem negativen Befund ist der Zugang zur Einrichtung gestattet. Alternativ kann der Besucher ein ärztlich bestätigtes negatives Ergebnis eines anderweitig durchgeführten Antigen-Schnelltests vom selben Tag oder ein negatives Ergebnis einer PCR-Testung auf SARS-CoV-2 vorlegen, wobei der Testzeitpunkt nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

Das Tragen einer FFP2-Maske ist Pflicht. Im Falle eines Ausbruchsgeschehens (zwei Infektionsfälle oder mehr) in einer Einrichtung besteht grundsätzlich generelles Besuchsverbot. Innerhalb der Pflegeheime erfolgt zwingend eine wöchentliche Reihentestung des Personals.

Die im Landkreis Erding befindlichen Werkstätten für behinderte Menschen sowie Förderstätten werden geschlossen.

Darüber hinaus gilt ab dem morgigen Samstag ein Alkoholverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Dies betrifft insbesondere spontane Ansammlungen bzw. Gruppenbildungen von Menschen an öffentlichen Orten.

Wie bereits angekündigt, wird von kommenden Montag, 07.12.2020 an überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 m zwischen den SchülerInnen in Klassen- und Fachräumen nicht eingehalten werden kann, das Wechselunterrichtsmodell ab der 8.Jahrgangsstufe in den Schulen im Landkreis Erding eingeführt. Ausgenommen sind dabei die jeweiligen Abschlussklassen. Die jeweilige Organisationsform wird den SchülerInnen und Eltern durch die Schule bekannt gegeben.

Hingewiesen wird darüber hinaus auf die weiteren Maßnahmen: So sind der Unterricht in Musikschulen sowie der private Musikunterricht und der Präsenzunterricht in Fahrschulen untersagt.

Überdies sind Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte untersagt.

Anmerkungen aus der Pressekonferenz:


Christkindlmärkte to go sind gestattet, allerdings nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Es darf auch Alkohol ausgegeben werden, aber natürlich auch dies nur zur Mitnahme.

Schulen und Kindergärten gelten bei uns im Landkreis nicht als besondere Ansteckungsorte. Die bekannten Infektionsfälle in diesen Bereichen sind größtenteils auf private Kontakte zurückzuführen.


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Quelle: Landratsamt Erding

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