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14.07.2025 - Landkreis Erding

Naturschutz – Grünflächenpflege

Bild: Archiv - rm

Sommer – Sträucher und Bäume sind grün, die Wiesen wachsen auf.


Dabei sind, gerade entlang von Straßen oder in engeren Siedlungsräumen, zu ausladende Äste von Bäumen und Sträuchern oder auch zu hohe Randstreifen oftmals störend. Diese Flächen werden daher regelmäßig gepflegt.

Diese Pflegemaßnahmen gehen jedoch immer häufiger über das Ziel hinaus. Anstatt eines schonenden Rückschnitts von Hecken wird aus Kosten- und Zeitgründen gerne auf Gerätschaften, wie beispielsweise Heckenmulcher oder große Freischneider, zurückgegriffen. In der bodennahen Vegetation werden gerne Mähroboter im Gartenbereich oder große Mulcher für Straßengrün und öffentliches Grün verwendet.

Der Nachteil einiger Methoden ist, dass bei der Anwendung Tiere zu Schaden kommen und oftmals getötet werden. Wird beispielsweise anstatt eines langsamen und geringfügigen Rückschnitts entlang einer Hecke diese mit einem Heckenmulcher bearbeitet, werden mögliche Vogelnester zu spät gesehen und das Nest samt darin befindlicher Tiere mit gehäckselt. Ähnlich ist es bei hochstehenden Grün- sowie Bracheflächen. Wird hier mit besonders großem und schnellem Gerät nah am Boden gearbeitet, so haben Igel, Nagetiere, Insekten und Co. kaum eine Chance zur Flucht.

Aufgrund dessen gibt es verschiedene rechtliche Regelungen, die Vegetation und Tierwelt schützen sollen. Generell sind Bäume, außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen, alle Hecken, Gebüsche oder anderen Gehölze in der Sommerzeit vom 01. März bis zum 30. September nicht abzuschneiden oder gar zu beseitigen. Zulässig wäre hier nur der oben genannte vorsichtige Pflegeschnitt, um den jährlichen Zuwachs zurückzunehmen.

Für den Schutz wildlebender Tiere im Speziellen gilt, dass diese nicht mutwillig verletzt oder getötet werden dürfen. Tiere mit einem besonderen Schutz, wie beispielsweise alle Vogelarten, dürfen während der Brut- und Aufzuchtzeit nicht erheblich gestört werden. Auch deren Nester stehen unter Schutz (§ 39 BNatSchG, § 44 BNatSchG).

Flächeneigentümer, Auftraggeber und umsetzende Firmen müssen daher bei der Durchführung von Rückschnitt in den Sommermonaten besonders vorsichtig vorgehen. Wird leichtfertig gehandelt, sodass Tiere zu Schaden kommen, kann dies, je nach Umfang, als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat angesehen werden. Damit Mensch und Tier die Sommerzeit unbeschwert und unbeschadet verbringen können, wird angeraten, Gehölze vorsichtig und nur geringfügig zurückzuschneiden und auch bei der Mahd in hohen Beständen lieber ein zweites Mal hinzusehen.

Quelle: Landratsamt Erding

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