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13.12.2024 - Erding

Überzahlungen von der Agentur für Arbeit

Bild: Archiv - rm

Herr R., wohnhaft in Lengdorf und geboren in München, ist ein IT-Systemelektroniker, der in der Vergangenheit mit gesundheitlichen Herausforderungen konfrontiert war.


In dieser Verhandlung wird der Fall von Herrn R. beleuchtet, der sich mit der Agentur für Arbeit auseinandersetzen musste, nachdem es zu einer Überzahlung von Arbeitslosengeld gekommen war.

Herr R. beantragte Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit, nachdem er aufgrund einer Krebserkrankung längere Zeit arbeitsunfähig war. Während dieser Zeit erhielt er Arbeitslosengeld, obwohl er keinen Bedarf mehr dafür hatte. Dies führte zu einer Überzahlung in Höhe von 1.462 Euro. Herr R. war sich der Situation zunächst nicht bewusst, da ihm mitgeteilt wurde, dass die Überzahlung zurückerstattet werden könne.

Nach seiner Erkrankung plante Herr R., im Januar 2023 wieder zu arbeiten. Ein Termin zur Klärung seiner Rückkehr wurde telefonisch vereinbart, jedoch mehrfach verschoben. Am 19. Januar hat er Bescheid gegeben, dass das Arbeitslosengeld eingestellt werden sollte. Er hatte eine Woche Zeit, um die Auszahlung zu stoppen, was ihm jedoch nicht gelang. Trotz der Schwierigkeiten hat er bereits, den überzahlten Betrag inklusive Zinsen zurückgezahlt und erklärte sich bereit, auf das Geld zu verzichten.

Die zwei ehemaligen Arbeitskolleginnen und Zeugen, Frau T. und Frau B., haben Herrn R. während dieser Zeit unterstützt. Frau T., 37 Jahre alt, kennt Herrn R. gut und bestätigte, dass sie beide darüber gesprochen hatten, dass er am 02. Januar 2023 wieder arbeiten würde. Sie erwähnte, dass er im Frühjahr 2022 abgemeldet wurde, konnte jedoch keine weiteren Informationen zu den verschobenen Terminen geben.

Frau B., 42 Jahre alt und Rentnerin, erklärte, dass sie den Termin für Herrn R. vereinbart hatte, da er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage war, dies selbst zu tun. Sie berichtete, dass sie über die möglichen Folgen einer Überzahlung gesprochen hatten. Die Vereinbarung für die ersten Raten für die Rückzahlung dauerte mehrere Monate. Ihr war es wichtig, dass es nicht zu einer weiteren Überzahlung kam.

Alle Beteiligten haben dem Entschluss zugestimmt, die Verhandlung gemäß §153 StPO
(Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) zu beenden.

Quelle: Redaktion (br)

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