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20.05.2021 - Landkreis Erding

Geänderte Regelungen ab dem 21.05.2021

Bild: Archiv - Landratsamt Erding

Aufgrund des stark rückläufigen Infektionsgeschehens im Landkreis Erding können ab dem morgigen Freitag, 21.05.2021 neue Lockerungen ermöglicht werden.


„Es ist nicht selbstverständlich, dass die Fallzahlen und damit verbunden der Inzidenzwert in den vergangenen zwei Wochen sehr stark gesenkt werden konnten. Das ist neben dem hohen Impftempo natürlich auch dem vorbildlichen Verhalten des überwiegenden Teils der Bevölkerung zu verdanken. Wenn es so weitergeht können wir auch bald die nächsten Öffnungsschritte für einen Inzidenzwert unter 50 in die Wege leiten.“, so Landrat Martin Bayerstorfer.

Ab dem morgigen Freitag gelten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für den Landkreis folgende Regelungen:


  • Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung ist möglich; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich
  • Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis kann erfolgen; ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 BesucherInnen mit einem Testnachweis erlaubt
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen ist möglich, konkret
    • unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen;
    • auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis verfügen;
    • die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis verfügen;
  • Übernachtungsangebote insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind zulässig;
  • zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen;
  • Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises nach für Kunden;
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
  • Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach vorheriger Terminbuchung.


Quelle: Landratsamt Erding

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