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25.06.2019 - Erding

Amtsgericht Erding - Urteil des Monats

Bild: Archiv - rm

Können Passagiere ihren Flug nicht antreten, weil ihnen der Zugang zum Boarding infolge einer Anti-Terror-Maßnahme versperrt wird, so ist die Fluggesellschaft nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.

Die vier Kläger aus München begehrten mit ihrer Klage zum Amtsgericht Erding von einer Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung von jeweils 400 € wegen Flugbeförderungsverweigerung. Sie hatten einen Flug mit der Beklagten für den 28.07.2018 von München nach Ankara mit planmäßigem Start um 08:50 Uhr gebucht, waren am Abflugtag zur vorgegebenen Zeit pünktlich am Check-in der Beklagten erschienen und bereits ordnungsgemäß abgefertigt worden.

Nachdem ein anderer Fluggast, auch aufgrund eines Fehlers der Angestellten des Flughafensicherheitsdienstes, ungeprüft in den Abflugsicherheitsbereich gelangt war, entschied die Bundespolizei, bis zur näheren Aufklärung das gesamte Terminal 2 aus Sicherheitsgründen zum Ausschluss einer Terrorgefahr zu räumen. Den Klägern war deshalb vom Sicherheitspersonal der Zutritt zu den Abfluggates verweigert worden, sodass sie ihren Flug nicht mehr wahrnehmen konnten. Stattdessen wurden sie von der Beklagten auf einen späteren Flug am selben Tag umgebucht und landeten mit einer Verspätung von ca. 13 Stunden gegenüber ihrer Buchung in Ankara.

Die Kläger waren der Auffassung, dass sich die Beklagte die fehlerhafte Sicherheitskontrolle zurechnen lassen müsse, weil die sichere Flugdurchführung auch den Pflichtenkreis der Fluggesellschaft betreffe. Die beklagte Airline war hingegen der Ansicht, dass kein Fall einer Beförderungsverweigerung vorliege, weil die Kläger nicht rechtzeitig am Abfluggate erschienen seien. Für die Antiterrormaßnahme der hoheitlich handelnden Bundespolizei sei die Beklagte nicht verantwortlich.

Auch das Amtsgericht war der Meinung, dass eine Zahlungspflicht der Fluggesellschaft nicht gegeben sei und wies die Klage vollumfänglich ab.

Den Klägern – so das Gericht – sei die Beförderung auf dem von ihnen gebuchten Flug von der Beklagten nicht verweigert worden. Eine Beförderungsverweigerung setzte nämlich voraus, dass sich die Fluggäste rechtzeitig vor dem Abflug am Flugsteig eingefunden hätten. Weiterhin müsste das Luftfahrtunternehmen gegenüber den Fluggästen zum Ausdruck gebracht haben, dass ihre Beförderung verweigert werde.
Beide Voraussetzungen seien aber vorliegend nicht erfüllt gewesen.

Unstreitig seien die Kläger nicht rechtzeitig am Abfluggate erschienen, während die Beklagte bereit und in der Lage gewesen sei, die Kläger auf dem gebuchten Flug zu befördern. Die Beklagte habe zudem zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Klägern zum Ausdruck gebracht, dass sie deren Beförderung auf dem gebuchten Flug ablehne.

Die Maßnahmen und etwaigen Erklärungen des Sicherheitspersonals und der Bundespolizeibeamten, die ein rechtzeitiges Erscheinen der Kläger am Flugsteig verhindert hätten, könnten der Beklagten nicht zugerechnet werden. Bei der Personen- und Gepäckkontrolle vor dem Einlass in den Abflugbereich handele es sich nämlich um hoheitliche Aufgaben, die nicht von Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaften durchgeführt würden. Auf hoheitliche Kontrollen oder Maßnahmen der Luftsicherheitsbehörden und der Bundespolizei im Rahmen der Terrorgefahrenabwehr hätten die Airlines keinen Einfluss.

Das Landgericht Landshut wies die Berufung der Kläger gegen das Urteil als unbegründet zurück, da dieses keine Rechtsfehler enthalte. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Amtsgericht Erding, Urt. v. 11.04.2019; Az.: 4 C 3819/18

Quelle: Amtsgericht Erding

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