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05.02.2019 - Landkreis Erding

Herdweg – Antrag auf Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet

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Bild: Archiv - Landratsamt Erding

Die Gemeinde Ottenhofen hat bekanntlich einen Antrag auf Herausnahme bestimmter Bereiche des Ortsteils Herdweg aus der dort geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnung gestellt. Diese steht am 06.02.2019 auf der Tagesordnung des Kreistages und soll ergebnisoffen beraten werden.

Die Gemeinde versucht nun offensichtlich, kurz vor der Entscheidung des Kreistages, die Mitglieder des Gremiums über eine anwaltliche Vertretung in Richtung Herausnahme zu beeinflussen – ein bis dato im Landkreis Erding beispielloser Vorgang. Zu dem vorliegenden Schreiben ist Folgendes festzustellen:

Angestoßen hat die bauliche Entwicklung in Herdweg die Gemeinde Ottenhofen mit dem Erlass der Außenbereichssatzung im Jahre 1995, in deren Folge eine Vielzahl an Bauvorhaben genehmigt werden musste. Das
Landratsamt stellte im Jahr 2015 fest, dass Herdweg nunmehr von einer Außenbereichssplittersiedlung zu einem Ortsteil - und damit Innenbereich - mit viel leichter zu erlangendem Baurecht gekippt war. Dies wurde der Gemeinde auch mitgeteilt.

Sollten sich aus diesem Umkippen in den Innenbereich grundlegende Probleme hinsichtlich der gesicherten Erschließung für Bauvorhaben ergeben, so ist die betroffene Gemeinde aufgerufen, diese zu lösen. Die Gemeinde teilte dem Landratsamt jedoch zu dem betreffenden Bauantrag mit, dass die Erschließung gesichert sei.

Wenn die Gemeinde die bloße straßenmäßige Erschließungssituation verbessern will, lässt dies die Landschaftsschutzgebietsverordnung praktisch unberührt. Demgegenüber geht es dem Kreistag am 06.02.2019 beim hauptsächlich umstrittenen Bereich im Moosweg um eine 3.900 m² große Freifläche, die derzeit im Außenbereich liegt und die die Gemeinde Ottenhofen einer umfangreichen Bebauung zuführen will. Diese Feuchtwiese ist aber aufgrund eines dort durchfließenden biotopkartierten Grabens von erheblicher Bedeutung für das Landschaftsschutzgebiet.

Im Übrigen bildet die Entscheidung des Kreistages gegebenenfalls nur den Beginn eines sehr zeitaufwändigen Verfahrens zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Im Bereich des Mooswegs würde selbst die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde kein rechtssicheres Baurecht gewähren, solange die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entsprechend geändert wird.

Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei zum Thema:


Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrte Kreisrätinnen und Kreisräte,

in oben bezeichneter Angelegenheit zeigen wir die Interessenvertretung der Gemeinde Ottenhofen an. Die Gemeinde hatte sich bereits mit Schreiben vom 10.10.2018 an Sie wegen der Herausnahme der Bereiche „Herdweg – nördlich der Isener Straße“ und „Herdweg – südlich der Isener Straße“ aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung gewandt. In der kommenden Kreistagssitzung am 06.02.2019 soll über den Antrag der Gemeinde Ottenhofen auf Herausnahme der vorgenannten Bereiche aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung entschieden werden. Wir möchten Sie bitten, folgende Gesichtspunkte in Ihre Entscheidung einzustellen und bitten dringlichst darum, der beantragten Herausnahme zuzustimmen:

Zunächst einmal möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass im Bereich Herdweg seit Jahrzehnten Bauvorhaben auf der Grundlage einer Außenbereichssatzung aus dem Jahr 1995 genehmigt worden sind. Für diese entstandene Bebauung wurde bereits im Jahr 2012 seitens der Gemeinde versucht, den Baubestand durch einen Bebauungsplan zu ordnen und die Erschließung zu sichern. Damals wurde jedoch aufgrund der aus Sicht der Träger öffentlicher Belange (u.a. auch des Bauamtes LRA Erding) bestehenden planungsrechtlichen Außenbereichsqualität des Bereichs davon abgeraten, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Gemeinde Ottenhofen ist daher in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass es sich bei der Bebauung im Bereich Herdweg bauplanungsrechtlich um einen Außenbereich gemäß § 35 BauGB handelt. Auf dieser Grundlage hat die Gemeinde die Erschließung im Bereich Herdweg als gesichert angesehen, da die Erschließungsanforderungen im Außenbereich geringer sind als im Innen- bzw. überplanten Bereich.

Das Landratsamt Erding vertritt dem gegenüber seit 10. April 2015 (3 Bauvorhaben später) die Ansicht, dass es sich beim maßgeblichen Bereich um einen Innenbereich gemäß § 34 BauGB handelt. Insofern verwundert es durchaus, dass das Landratsamt seit diesem Zeitpunkt Baugenehmigungen in diesem Bereich erteilt hat, wenn es nunmehr der Ansicht ist, dass die Erschließung in diesem Bereich nicht gesichert ist. Unabhängig davon, ob die Gemeinde damals ihr Einvernehmen erteilt hat oder nicht, ist es die Aufgabe des Landratsamtes als Bauaufsichtsbehörde, die gesicherte bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erschließung im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Die Gemeinde ist bereit, dieses „baurechtliche Dilemma“ zu lösen, indem sie den Bereich Herdweg bauleitplanerisch ordnet und so einerseits die Bauwünsche der Grundstückseigentümer in einem aus städtebaulicher Sicht vertretbaren Maße berücksichtigt und gleichzeitig die Erschließung in diesem Bereich sichert, die aus Sicht des Landratsamtes derzeit nur unzureichend ist. Eine solche Bauleitplanung ist allerdings nur möglich, wenn in dem beantragten Maße Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden. Nur so kann die Gemeinde eine gesicherte Erschließung bauleitplanerisch festsetzen und diese dann später (ggfs. durch Enteignung) durchsetzen.

Biotopkarierte Flächen können im Rahmen des Bauleitplanverfahrens entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit angemessen berücksichtigt und entsprechende Festsetzungen getroffen werden.

Der Gemeinde sind vorliegend letztlich die Hände gebunden. Auf der einen Seite wurden in der Vergangenheit Bauvorhaben durch das Landratsamt genehmigt, nunmehr ist die Erschließung aus Sicht des Landratsamtes nicht gesichert, die Gemeinde möchte diesen Missstand bauleitplanerisch beseitigen, kann dies aber nicht, wenn der Landkreis einer Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet nicht zustimmt.

Wir bitten Sie daher, auch im Interesse der Sicherheit der Bürger, die im Vertrauen auf ihre Baugenehmigungen in dem Bereich gebaut haben, einer Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet zuzustimmen, damit die Gemeinde eine ausreichende und gesicherte Erschließung in diesem Bereich herstellen kann. Die Gemeinde ist hierfür auf Ihre positive Entscheidung zur Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet angewiesen.“

Mit freundlichen Grüßen

Edna Gerold
Rechtsanwältin

Quelle: Landratsamt Erding

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