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10.05.2023 - Erding

Vorlage von Zuschussanträgen an den Landkreis Erding

Bild: Archiv - Landratsamt Erding

Der Landkreis Erding kann Zuschüsse nur dann gewähren, wenn die entsprechenden Anträge mit überörtlicher Bedeutung für den Landkreis rechtzeitig zur Einplanung in den Haushalt 2024 vorgelegt werden.


Deshalb bitte ich darum, dem Landratsamt alle Zuschussanträge für das Jahr 2024 bis spätestens 16. August 2023 vorzulegen. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Wenn bereits 2023 ein Zuschuss bis 2.500,00 € gewährt wurde, ist gleichzeitig mit dem Antrag für 2024 ein Verwendungsnachweis für den geleisteten Zuschussbetrag vorzulegen (spätestens bis zum 31.03.2024).

Für Zuschüsse über 2.500,00 €, die in 2023 gewährt wurden, sind im Nachweis die Ausgaben und die Finanzierung für die gesamte Maßnahme, sowie ein kurzer sachlicher Bericht gemäß den Nummern 1 – 10 der Nebenbestimmungen für freiwillige Zuschüsse, darzustellen.

Die Abgabe hierfür hat gemäß den ebenbestimmungen bis 31.03.2024 zu erfolgen.

Für alle neuen Zuschussanträge über 2.500,00 € sind die Unterlagen gemäß nachfolgender Nebenbestimmung bis 16.08.2023 einreichen.
Allgemeine Nebenbestimmungen für freiwillige Zuschüsse des Landkreises (gültig seit 2011)

1. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuschussbescheides verbindlich.

2. Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsschreiben bestimmten Zwecks verwendet werden. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

3. Die Verwendung des Zuschusses ist spätestens bis zum 31.03. des dem Bewilligungszeitraumes folgenden Jahres, nachzuweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Sachberichts und eines Verwendungsnachweises.

4.Die Verwendung des Zuschusses, sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen sind in dem Sachbericht darzustellen.

5. In dem Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuschüsse, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Ebenfalls ist im Nachweis zu bestätigen, dass sparsam und wirtschaftlich verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern bzw. Belegen übereinstimmen.

6. In diesem Nachweis sind ggf. auch die vorhandenen Rücklagen aufzuführen. Soweit diese Rücklagen zweckgebunden sind, bitten wir Sie, dies zu vermerken.

7. Der Zuschussempfänger muss – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - dem Landkreis mitteilen, wenn er auch bei anderen öffentlichen Stellen oder sonstigen Dritten Zuschüsse beantragt oder erhält. Weiterhin besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Landkreis, wenn sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht mehr zu erreichen ist oder wenn ein Insolvenzverfahren gegen den Zuschussempfänger beantragt oder eröffnet wird.

8. Der Landkreis behält sich vor, den Zuschussbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht zu erreichen ist.

9. Der Landkreis Erding ist berechtigt, Bücher, Belege und Verträge und alle sonst mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen einzusehen bzw. anzufordern, sowie die Verwendung des Zuschusses zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuschussempfänger hat die benötigten Unterlagen bereit zu halten und auch Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind noch fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

10. Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn - der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, - der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

Quelle: Landratsamt Erding

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