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11.11.2019 - Landkreis Erding

Information zur Neustrukturierung des Antragsverfahrens im Rahmen der 3+2-Regelung

Bild: Archiv - Landratsamt Erding

Zum Zeitungsbericht vom 12./13. Oktober 2019 „Zum Nichtstun verdammt“


Wie in dem Artikel über den Ausbildungsbetrieb Wawerla verdeutlicht wurde, kann es durch verspätete Antragstellungen der Auszubildenden oder ihrer Betriebe zu Unterbrechungen zwischen dem Ausbildungsende und einer anschließenden Weiterbeschäftigung kommen. Aus diesem Grund hat Landrat Martin Bayerstorfer die Ausländerbehörde des staatlichen Landratsamtes beauftragt, ein Unterstützungskonzept zu erarbeiten, damit einer eventuellen Unterbrechungszeit, hervorgerufen durch die nötige Beteiligung weiterer Behörden, entgegengewirkt werden kann.

Hierbei wurde vereinbart, dass im Rahmen des Personenkreises der sogenannten 3+2 Regelung (Inhaber einer Ausbildungsduldung) die Auszubildenden künftig vor der vertraglich endenden Ausbildung nicht nur wie bisher mündlich, sondern auch ca. 3 Monate vorher schriftlich informiert werden, dass rechtzeitig ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gestellt werden muss.

Hierbei wird auch auf die dafür erforderlichen Unterlagen hingewiesen, die vorgelegt werden müssen, damit die Ausländerbehörde bei einer Antragstellung die notwendigen Voraussetzungen prüfen kann. Damit soll gewährleistet werden, dass die Behörden, die beteiligt werden müssen, wie die Bundesagentur für Arbeit, entsprechend rechtzeitig angefragt werden können und diese ebenfalls genügend Zeit haben, den Sachverhalt zu prüfen und zu antworten.

Sollte der Auszubildende sein Einverständnis geben, kann auch der Arbeitgeber hierüber benachrichtigt werden. Die Anträge für die an die Ausbildung anschließende Arbeitsaufnahme können bereits 4 bis 8 Wochen vor Beendigung der Ausbildung gestellt werden. Durch die frühzeitige Antragstellung bei der Ausländerbehörde sollten keine Unterbrechungszeiten zwischen Ausbildung und dem anschließenden Arbeitsverhältnis mehr entstehen. Denn nur, wenn rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde ein Antrag gestellt wird und die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden, kann ein nahtloser Übergang ermöglicht werden.

Artikel des Erdinger / Dorfener Anzeigers zum Thema.

Quelle: Landratsamt Erding

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