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26.06.2019 - Landkreis Erding

Gegendarstellung zum Artikel des Erdinger Anzeigers vom 25.06.19

Bild: Archiv - Landratsamt Erding

Erdinger Anzeiger vom 25.06.2019; „In Herdweg bleibt´s kompliziert“ – Gegendarstellung

Im oben genannten Zeitungsartikel wird dem Bauamt des Landratsamtes vorgeworfen, bei der Beurteilung von Bauanträgen in Herdweg wisse die rechte Hand nicht was die linke tue. Dabei werden allerdings zwei grundsätzlich zu trennende Erschließungsfragen (nach der Bayer. Bauordnung bzw. dem Baugesetzbuch) in missverständlicher Weise miteinander vermengt. „Dies bedarf daher einer Klarstellung“, so der Leiter der zuständigen Abteilung Michael Hildenbrand.

„Richtig ist, dass mit Schreiben vom 06.12.2018 das Landratsamt Erding die Gemeinde Ottenhofen aufgefordert hat, im Rahmen der damals noch vorhandenen mangelhaften verkehrstechnischen und bauordnungsrechtlichen Erschließung im Hinblick auf eine etwaige Gefahrenabwehr sofort und unverzüglich (vor allem straßenbauliche) Maßnahmen zu treffen. Diese wurden von Seiten der Gemeinde unter anderem mit der Errichtung eines Wendehammers am Moosweg in den wichtigsten Teilen umgesetzt“, so Hildenbrand weiter.

Die bauordnungsrechtliche Erschließung ist außerdem nicht Gegenstand der gemeindlichen Prüfung von Bauanträgen, sondern obliegt allein der für die Bausicherheit zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Lediglich die gesicherte bauplanungsrechtliche Erschließung, die sich insbesondere mit Fragen der hinreichenden Bewältigung des ggf. gewachsenen Verkehrs befasst, ist zulässiger Teil der gemeindlichen Prüfung.

Dennoch hatte die Gemeinde Ottenhofen das gemeindliche Einvernehmen zu den beiden im Artikel genannten Bauvorhaben zuvor unter Berufung auf die o.g. bauordnungsrechtlichen Beanstandungen und somit zu Unrecht verweigert. Im Rahmen dieses Prüfverfahrens fanden auch Sondierungsgespräche mit Vertretern der Gemeinde unter anwaltschaftlicher Begleitung in der Bauaufsichtsbehörde statt.

Hier wurde das weitere Prozedere im Hinblick auf das festgestellte Prüfergebnis, dass in beiden Fällen die bauplanungsrechtliche Erschließung gesichert sei und das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde im Rahmen eines Anhörungsverfahrens womöglich ersetzt werden müsse, nach unserer Ansicht hinreichend erläutert.

Quelle: Landratsamt Erding

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